

Unsere AGBs
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für das Raumausstatter-Handwerk
1. Geltungsbereich
Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie vor bzw. bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Angebote und Vertragsschluss
Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfäl tige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten oder dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Für alle Bauleistungen - insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten - gilt die Verdingungs ordnung für Bauleistungen (VOB). Diese Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachste hend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.
3. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, die Vertragspartei en haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorherseh baren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Erbringung der vertraglichen Leistung wesent lich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen oder andere unabwendba re Ereignisse), auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Er satzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer den schriftlichen vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
4. Gefahrübergang
Bei der Lieferung von Waren erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, d.h. spätestens mit Verlassen der Werkstatt bzw. des Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf des Auftraggeber über. Dies gilt im übrigen auch unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Anlieferung, Abnahme
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude her anfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, sind gesondert zu be rechnen. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragsnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. Die Abnahme der Lieferung und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen als erfolgt.
6. Gewährleistung
Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle der Minderung auch Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Durchführung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftrag nehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch andere als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzten bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann. Im übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreich ten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Schadensersatzansprüche nach den Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7. Haftung
Eingereichten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen und Muster oder dergleichen oder durch ungenaue Angaben ergeben. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus posi tiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrich tungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragsnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten; übersteigt der Wert der für den Auftragneh mer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlagen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versiche rungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird be reits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber ver wahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichti gen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurück zunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Eigentums- und Urheberrechte, an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen, bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
9. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind, falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist, als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und im Fall von Bauleistungen bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertrags- abschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisver einbarungen einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften (Nr. 18365, 18366), die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten sind. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge. Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind - sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich ver einbart ist - innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Erbringung bzw. Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswerts zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Zahlungs statt, angenom men, wobei deren Annahme ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für die nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung erfolgt. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen besonderen Vereinbarung. Verzugszin sen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p.a. berechnet. Kann der Auftragnehmer aus einem anderen Rechtsgrun de höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Die Geltendmachung eines wei tergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers be rechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Aufnehmer berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
10. Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistung- und Lieferungsmängeln zuzulassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatter-Handwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Ersatzbestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie der Unwirk samkeit der Bestimmungen kundig gewesen wären.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber